In einem ersten Schritt ist zwischen vorübergehender und substanzieller Bedrohungslage zu unterscheiden. Die Abgrenzung ist nicht so einfach und teilweise verwischt. Die Einschätzung stützt sich in erster Linie auf die Beobachtungen und Aussagen der involvierten Lehrpersonen und anderen Bezugspersonen. Kann eine substanzielle Bedrohung nicht ausgeschlossen werden, sind Fachpersonen aus Schulpsychologie und Psychiatrie (Kanton St.Gallen Kriseninterventionsgruppe KIG) oder die Polizei beizuziehen.
Entsprechend der erfolgten Einschätzung sind auf die vorliegende Situation abgestimmte Massnahmen zu planen, einzuleiten und umzusetzen. Eine angemessene Reaktion kann immer nur in der Einzelsituation beurteilt werden. Je nach Schweregrad der Drohung / Bedrohungslage liegt die Verantwortung bei der Schulleitung, einer Fachperson aus Schulpsychologie, evtl. Psychiatrie oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
1. Vorübergehende Bedrohungslage
Erkennen
Bei einer vorübergehenden Bedrohung wird davon ausgegangen, dass keine unmittelbare Gefahr besteht. Die Fallführung liegt bei der Schulleitung. Wenn Zweifel an mindestens einem Faktor bestehen, ist die Bedrohungslage als substanziell einzuschätzen.
Entsprechend der erfolgten Einschätzung sind auf die vorliegende Situation abgestimmte Massnahmen zu planen, einzuleiten und umzusetzen. Eine angemessene Reaktion kann immer nur in der Einzelsituation beurteilt werden. Je nach Schweregrad der Drohung / Bedrohungslage liegt die Verantwortung bei der Schulleitung, einer Fachperson aus Schulpsychologie, evtl. Psychiatrie oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
1. Vorübergehende Bedrohungslage
Erkennen
Bei einer vorübergehenden Bedrohung wird davon ausgegangen, dass keine unmittelbare Gefahr besteht. Die Fallführung liegt bei der Schulleitung. Wenn Zweifel an mindestens einem Faktor bestehen, ist die Bedrohungslage als substanziell einzuschätzen.
Handeln
Unter der Führung der Schulleitung werden in Zusammenarbeit mit den involvierten Lehrpersonen Interventionen erarbeitet und anschliessend umgesetzt. Die Kontrolle dafür liegt bei der Schulleitung. In diesem Fall ist es nicht nötig, spezielle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, denn die Bedrohung lässt sich durch eine Erklärung, eine Entschuldigung oder falls nötig durch eine Wiedergutmachung bereinigen. Den Betroffenen, Opfern sowie Tätern wird Beratung und Unterstützung durch schulinterne (z.B. Schulische Sozialarbeit) oder externe Fachpersonen (z.B. Sozialdienste) angeboten. Gegebenenfalls werden erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen für den Täter angeordnet (siehe Art. 55 Volksschulgesetz des Kantons St.Gallen).
2. Substanziell ernste Bedrohungslage
Erkennen
Die Einschätzung der Bedrohungslage stützt sich weiterhin auf die Beobachtungen und Aussagen der Lehrpersonen und weitere Bezugspersonen. Bei einer substanziellen ernsten Bedrohungslage besteht eine eigentliche Gefahr. Die Fallführung liegt nun bei einer Fachperson aus Schulpsychologie und Psychiatrie (Kanton St.Gallen Kriseninterventionsgruppe KIG) und nicht mehr bei der Schulleitung.
Handeln
Für die Interventionsplanung werden die für solche Situationen örtlich verantwortlichen Fachleute (aus Schulpsychologie, Psychiatrie, Krisenintervention) beigezogen. Die Interventionen werden in einem dafür bezeichneten Team erarbeitet und anschliessend je nach Massnahme von den entsprechenden Personen umgesetzt. Zur Entlastung der Schulleitung und der involvierten Lehrpersonen liegt die Fallführung in der Regel bei einer Fachperson aus Schulpsychologie, evtl. Psychiatrie oder der Kriseninterventionsgruppe.
Das oder die anvisierten Opfer und deren Eltern müssen zunächst über die Sachlage informiert werden. Zum Schutz der potenziellen Opfer werden nach Rücksprache mit diesen angepasste Vorsorge- und Schutzmassnahmen geplant und umgesetzt, gegebenenfalls wird die Polizei hinzugezogen. Ebenso werden die Eltern des potenziellen Täters informiert, die vorliegende Problematik mit ihnen besprochen und allfällige Massnahmen für den betreffenden Jugendlichen eingeleitet (Drohungen sind fast immer auch Hilferufe). Das können z.B. Beratung und / oder Streitmediation sein, die der Jugendliche aufsuchen muss. In der Folge ist zu überprüfen, ob die Bedrohung nicht mehr besteht und ob die Fortschritte im sozialen Verhalten des Jugendlichen erkennbar sind.
3. Substanziell akute Bedrohungslage
Erkennen
Die Einschätzung bei einer substanziell akuten Bedrohungslage wird von einem Team von Fachleuten aus Schulpsychologie und Psychiatrie (Kanton St.Gallen Kriseninterventionsgruppe KIG) und der Polizei durchgeführt. Die Verantwortung für die Fallführung liegt bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwalt- oder Jugendanwaltschaft und Polizei).
Handeln
Für die Interventionsplanung wird zusätzlich zu einer Fachperson aus Schulpsychologie, evtl. Psychiatrie ein Mitglied der Polizei beigezogen. Die Leitung liegt in der Regel bei der Strafverfolgungsbehörde. Die Situation muss laufend durch Fachpersonen hinsichtlich Sicherheit und psychischer Stabilität des Jugendlichen beurteilt werden. Die Interventionen werden in einem dafür bezeichneten Team erarbeitet und anschliessend je nach Massnahme von den entsprechenden Personen umgesetzt. In akuten Bedrohungssituationen haben die Verantwortlichen einer Schule die Pflicht, alle vor Ort Anwesenden und weitere potenzielle Opfer über die Bedrohung zu informieren und zu warnen. In einer solchen Situation spielt das Amtsgeheimnis gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Schulverantwortlichen eine untergeordnete Rolle. Es besteht eine Pflicht zu warnen, daher kann man sich über das Amtsgeheimnis hinwegsetzen. Auch vertrauliche Schülerakten können weitergegeben werden, wenn es die Sicherheit erfordert.