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Radikalisierung: Rechtliche Aspekte

Terroristische Anschläge und andere Gewaltvorfälle auf der ganzen Welt verunsichern die Menschheit. Die mediale Präsenz zu diesen Themen ist enorm.

#Radikalisierung

3 min

von sichergsund.ch, 31.03.2023

kurz & bündig

  • 1

    Extremistische Gruppierungen benützen geschickt die mediale Präsenz oder werben über soziale Plattformen Unterstützende und Kämpfende an.

  • 2

    Bilder oder Videos von realen Tötungen, der Peinigung oder Misshandlung von Menschen, dürfen weder heruntergeladen, gespeichert noch verbreitet werden.

Was ist strafbar?

So erfahren die Menschen - auch in der Schweiz - in kürzester Zeit über Gräueltaten, sehen schreckliche Bilder oder erfahren, wie weitreichend die Terrororganisationen Einfluss nehmen. Geschickt benützen diese die mediale Präsenz oder werben über soziale Plattformen Unterstützer und Kämpfer an. Auch Hooligans, linke oder rechte Vereinigungen organisieren sich auf diese Art und tauschen sich auf Plattformen aus.

Kinder oder Jugendliche können über soziale Medien zu digitalisierten Darstellungen von Gräueltaten oder Propaganda gelangen. Diese Bilder oder Videos von realen Tötungen, der Peinigung oder Misshandlung von Menschen, dürfen weder heruntergeladen, gespeichert noch verbreitet werden. Die Strafbarkeit gilt für Minderjährige ab 10 Jahren ebenso wie für Erwachsene. Äussern sie sich abfällig über Ethnien, verherrlichen Gewalt oder glorifizieren Anschläge, kann auch dies strafbar sein.

Die Strafbarkeit gilt für Minderjährige ab 10 Jahren ebenso wie für Erwachsene.

Indem sich Mitschülerinnen, Mitschüler oder Erziehende an die Lehrperson wenden, kann diese Kenntnis von Verfehlungen ihrer Schülerinnen oder Schüler erhalten. Erwartungshaltung, die mit dieser Information verbunden ist, kann einen enormen Druck auslösen. Es gilt weitere Schritte umsichtig mit der Schulleitung zu prüfen und zu planen. Die Kriseninterventionsgruppe (KIG) des Schulpsychologischen Dienstes kann in diesen Fällen beratend tätig werden. Wird dagegen die Polizei eingeschaltet, ist diese bei Offizialdelikten zur Anzeige an die Jugend- oder Staatsanwaltschaft verpflichtet und es kann ein Strafverfahren eröffnet werden.

Die Strafverfahren gegen Kinder und Jugendliche im Alter von 10 Jahren bis zur Volljährigkeit werden durch die Jugendanwaltschaft durchgeführt. Zur Klärung des Sachverhaltes tragen Einvernahmen von Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen bei. Sicherstellungen bei Hausdurchsuchungen oder der Auswertung von digitalen Medien können weitere Indizien liefern. Kommt es zu einem Strafverfahren, klärt der Sozialdienst der Jugendanwaltschaft Beweggründe und Hintergründe im Umfeld des angeschuldigten Kindes oder Jugendlichen ab. Kommt es zu einem Schuldspruch wird das Kind oder der Jugendliche mit Sozialstunden oder mit einer Busse bestraft. Bei schweren Verfehlungen droht Jugendlichen ein Freiheitsentzug. Reicht eine Strafe nicht aus, um das Kind oder den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten, so ordnet die Jugendanwaltschaft zusätzlich zur Strafe eine ambulante erzieherische oder therapeutische Schutzmassnahme an. Bei besonders schwierigen persönlichen Verhältnissen oder bei erheblicher Gefährdung Dritter durch das Kind oder den Jugendlichen kann die Jugendanwaltschaft dem Gericht eine Einweisung in ein offenes oder geschlossenes Heim oder in eine Psychiatrie beantragen

Was sagt das Gesetz?

In Zusammenhang mit der Thematik «Radikalisierung & Extremismus» sind die folgenden Strafgesetzartikel (Auszüge aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB)  von Bedeutung. Nach dem Eingang einer Anzeige prüft die Staatsanwaltschaft resp. die Jugendanwaltschaft, ob ein Strafverfahren nach dem Strafgesetzbuch (StGB) durchgeführt wird.

Grundsatz (Art. 1 StGB)

• Keine Sanktion ohne Gesetz

Räumlicher Geltungsbereich (Art. 3)

• Das StGB gilt für Verbrechen oder Vergehen, die in der Schweiz begangen wurden.

Rassendiskriminierung (Art. 261 StGB)

• … wer öffentlich gegen eine Person oder Gruppe wegen ihrer Rasse zu Hass oder Diskriminierung aufruft …

• … wer Ideologien verbreitet …

• … Wer andere wegen ihrer Rasse herabsetzt ...

• … Völkermord verleugnet

Gewaltdarstellung (Art. 135 StGB126)

• Wer in Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen … als grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellt, … indem er dies in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit einer Freiheitstrafe bestraft.

Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen (Art. 259 StGB)

• … Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert …

• … die öffentliche Aufforderung zum Völkermord …

• … öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit …

• … wird bestraft

Ein gemeinsames Angebot des Gesundheitsdepartements, des Bildungsdepartements, des Departements des Innern sowie des Sicherheits- und Justizdepartements.

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